Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren.
Denn für professionell ausgeführte Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können
20 % der Kosten von bis zu 6.000,- €
von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).
Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:
- Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
- Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
- Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche.
Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.
Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.
Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.
Quelle: Qualitätsinitiative Deutsche Fliese